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Satzung
Krieger- und Soldatenverein Goldach e.V.
Im Gedenken der gefallenen und vermissten Kameraden.
In der Erkenntnis, dass ihr Tod uns verpflichtet,
das Nötige zu tun, um ein Wiederholen
des Grauens eines neuen Krieges
zu verhindern.
§ 1: Name, Zweck und Sitz des Vereins
1.1. Name des Vereins:
1.1.1. Der Verein führt den Namen Krieger- und Soldatenverein Goldach e.V.
1.1.2. Der Gerichtsstand ist in Freising.
1.2. Zweck des Vereins:
1.2.1. Wahrung eines ehrenden Gedächtnisses gefallener und vermisster Soldaten.
1.2.2. Pflege des Kriegerdenkmals, soweit die Zuständigkeit der Gemeinde nicht berührt wird.
1.2.3. Ehrung verstorbener Mitglieder bei deren Begräbnis.
1.2.4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
1.3 Sitz des Vereins:
1.3.1. Der Sitz des Vereins ist in 85399 Goldach und soll im Vereinsregister eingetragen werden
§ 2: Gemeinnützigkeit
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeordnung“.
2.2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2.3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
2.4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2.5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung, begünstigt werden.
§ 3: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
3.1. Die Mitgliederversammlung.
3.2. Der Vorstand.
4.1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.
4.2. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
4.3. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Vorstandes beruft der übrige Vorstand ein Mitglied, das kommissarisch mit dem übrigen Vorstand die Geschäfte bis zur Abhaltung der ordentlichen Mitgliederversammlung mit Neuwahl wahrnimmt.
4.4. Die beiden Vorsitzenden vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils mit Einzelvertretungsbefugnis im Sinne des § 26 BGB.
4.5. Der 2. Vorsitzende kann den 1. Vorsitzenden nur dann vertreten, wenn dieser verhindert ist.
4.6. Der Vorstand vertritt die Belange des Vereins nach innen und außen. Er führt die Geschäfte, leitet die Versammlung, er überwacht die Einhaltung der Satzung und Geschäftsordnung und die Ausübung der auf Grund gültiger Beschlüsse getroffenen Vereinbarungen.
4.7. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters.
4.8 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
4.9. Der Vorstand besteht aus:
4.9.1 1. Vorsitzender
4.9.2 2. Vorsitzender
4.9.3 1. Kassier
4.10. Weitere Vorstandsmitglieder und Beisitzer werden in der Vereinsordnung beschrieben.
§ 5: Mitgliederversammlung
5.1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. In jedem Geschäftsjahr ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einladung hat in schriftlicher Form als einfacher Brief oder per E-Mail mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
5.2. Außerdem muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.
5.3. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung innerhalb von 2 Monaten einzuberufen, wenn ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Abgabe von Gründen beantragt.
5.4. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung von einem stellvertretenden Vorstandsmitglied geleitet.
5.5.Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind.
5.6. Über alle Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
5.7. Wesentliche Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
5.7.1. Wahl, Abwahl, Beaufsichtigung und Entlastung des Vorstandes und Satzungsänderungen beschließen.
5.7.2. Entscheidung über Beitragshöhe.
5.7.3. Übermittlung der Berichte des Vorstandes sowie den Bericht der Kassenprüfer.
5.7.4. Die Mitglieder können in der Mitgliederversammlung Anträge stellen, Einsicht in die Bücher des Vereins nehmen und haben ein Rederecht.
§ 6: Mitglieder
Der Verein hat:
6.1. Ordentliche Mitglieder
6.1.1 Ordentliche Mitglieder werden durch den Vorstand auf schriftlichen Antrag aufgenommen. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.
6.2. Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, haben aber dieselben Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
7.1. Rechte der Mitglieder.
7.1.1 Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
7.1.2. Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht und ein Wahlrecht.
7.2. Die Mitglieder sind verpflichtet:
7.2.1. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.
7.2.2. Die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
§ 8: Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn des Jahres bar, durch Überweisung oder Abbuchung zu entrichten.
§ 9: Beendigung der Mitgliedschaft
9.1. Die Mitgliedschaft zum Verein endet mit dem Tod, Austritt, Ausschluss oder dem Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
9.2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären und wird zum Ende eines Kalenderjahres wirksam. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ist ein sofortiger Austritt möglich.
9.3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand bei vereinsschädigendem Verhalten aus dem Verein ausgeschlossen werden.
9.4. Bereits entrichtete Beitragszahlungen werden nicht zurückerstattet.
§ 10: Auflösung des Vereins
10.1. Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
10.2. Die Auflösung erfolgt mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder.
10.3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vereinsvermögen an die Gemeinde Hallbergmoos, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11: Satzungsänderungen oder Satzungsneufassung
Soll eine Satzungsänderung oder Satzungsneufassung beschlossen werden, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung erforderlich, damit die Änderung wirksam wird. Die gefassten Beschlüsse werden schriftlich niedergelegt und vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet.
Die Satzungsneufassung wurde durch die Mitgliederversammlung am 16. März 2025 beschlossen.
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